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#11
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Bei Briefrecht wird die Grundschuld
auch in das Grundbuch eingetragen, allerdings wird zusatzlich ein Brief ausgestellt, der im Falle einer fehlgeschlagenen Ruckzahlung des Kredits an den Glaubiger ubergeben wird. Damit erwirbt dieser auch das dingliche Recht, die Geldzahlung aus dem Grundstuck zu fordern. Dieses Verfahren gilt als schneller, da beim Eintreffen des Szenarios lediglich der Brief ubergeben werden muss. |