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§ 2 Zuweisung eines vorlaufigen Wohnortes
(1) Spataussiedler konnen nach der Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorlaufigen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht uber einen Arbeitsplatz oder ein sonstiges den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen verfugen und daher auf offentliche Hilfe angewiesen sind. Das Grundrecht der Freizugigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrankt. (2) Bei der Entscheidung uber die Zuweisung sollen die Wunsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Moglichkeiten seiner Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland berucksichtigt werden.
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Ты должна!" Убивает эта фраза. То, что я должна, записано в налоговом кодексе, все, что недолжна - в уголовном. Остальное на мое усмотрение! |