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I)
Bei Kontingentfluchtlingen handelt es sich um eine privilegierteSondergruppe unter den Auslandern. Die Privilegierung au?ert sichdarin, dass Kontingentfluchtlinge nach der Aufnahme in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 1 III *des Gesetzes uber Ma?nahmen fur im Rahmen humanitarer Hilfsaktionen aufgenommene Fluchtlinge, HumHAG),sie die Rechtsstellung von Fluchtlingen und damit verbundenbesonderen Ausweisungsschutz genie?en. |