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30 процентов бехиндуренга по зрению
Die Befreiung von der Rundfunkgebuhrenpflicht ist in Landerverordnungen geregelt. Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt: „Blinde oder nicht nur vorubergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung; |