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21 – 02 Nr. 4 Allgemeine
Dienstordnung fur Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an offentlichen Schulen (ADO) RdErl. d. Kultusministeriums v. 20. 9. 1992 (GABl. NW. I S. 235) * Inhalt §8 Information und Beratung (1) Zu den padagogischen Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehort auch die Information und die Beratung der Schuler und Schulerinnen sowie ihrer Erziehungsberechtigten, an Berufskollegs auch der fur die Berufserziehung Mitverantwortlichen (vgl. § 44 SchulG). Den Schulern und Schulerinnen geben sie auf Wunsch in einem personlichen Gesprach Auskunft uber ihren Leistungsstand. (2) Lehrer und Lehrerinnen sollen mit Beratungsstellen, insbesondere der Schulberatung und der Berufsberatung, zusammenarbeiten, an Berufskollegs auch mit der Ausbildungsberatung der zustandigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit beschlie?t die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SchulG). (3) An einem Sprechtag im Schulhalbjahr sowie in Sprechstunden oder in Ausnahmefallen an besonders zu vereinbarenden Terminen stehen die Lehrer und Lehrerinnen den Erziehungsberechtigten und den fur die Berufserziehung Mitverantwortlichen fur Rucksprachen zur Verfugung (§ 44 Abs. 4 SchulG). (4) Sind an einer Schule Beratungslehrer oder -lehrerinnen eingesetzt, so erganzen und intensivieren sie die Beratungstatigkeit der Lehrer und Lehrerinnen (vgl. RdErl. v. 8. 12. 1997 – BASS 12 – 21 Nr. 4). |