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Gesetzlich ist die Ruckgabe der Ware ohne Kassenbon
nicht geregelt. Um als Kaufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benotigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Kaufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkaufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen gefuhrt werden. Auch wenn die Ware mit ec-Karte bezahlt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat |