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Die Vaterschaftsanfechtung
Die Vaterschaft kann innerhalb von zwei Jahren (gerichtlich) angefochten werden. Die Frist beginnt mit Kenntnis von allen Umstanden des Berechtigte die gegen die Vaterschaft sprechen, aber nicht jedoch vor der Geburt des Kindes (Siehe dazu OLG Koln, 1996 37, sowie OLG Karlsruhe, 1998 21 Die Frist ist somit eine reine Uberlegungs- und Entscheidungsfrist, in der der Anfechtungsberechtigte oder (Schein-) Vater nachdenken sollte, ob er das Kind als ein leibliches Kind akzeptiert oder nicht. In dem Zeitraum soll, nach Willen des Gesetzgebers, ein Schwebezustand geschaffen werden, in dem der (Schein) Vater die Vaterschaft beseitigen kann. Nach Beendigung des Zeitraumes besteht diese Moglichkeit nicht mehr, da im Kindschaftsstatus eine moglichst detaillierte Zuordnung erfolgen sollte und das Verhaltnis von Eltern und Kindern nicht immer wieder zur Disposition der Parteien gestellt werden darf. |