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Zunachst, durch die Entscheidung der Bundesschiedskommission ist es jetzt klar
gestellt, dass alle diese Behauptungen des Bundesvorstandes nachgewiesen falsch sind. Mindesterfordernis einer Begrundung beim Ausschluss ist aber auch, dass die Vorwurfe so konkret bezeichnet werden, dass sich der Auszuschlie?ende in angemessener Form verteidigen kann und fur die gerichtliche Uberprufung eindeutig feststeht, aufgrund welcher als erwiesen angesehener Tatsachen der Ausschluss erfolgt ist (BGH NJW 1988 S. 552; vgl. auch OLG Koln NJW-RR 1993 S. 891). Diesem Mindesterfordernis entspricht die Ausschlussbegrundung des Bundesvorstandes nicht. Sie ist zu pauschal. Es werden die „nachgewiesen falschen Behauptungen“ von mir nicht genannt. Die Abhangigkeit der Existenz des Vereins von diesen „falschen Behauptungen“ wird nicht eindeutig und nachprufbar festgestellt. Deshalb wurde fur das Gericht allein die Form und Inhalt
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Снова светит солнце, снова светится душа, и пасмурно не будет больше никогда!!! |