4. Verlust des bisherigen Wohnraumes
siehe auch
§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II *:arrow:
Es gilt der Grundsatz, Obdachlosigkeit ist zu vermeiden!
5. Gesundheitsbedingte Grunde
hier gilt es naturlich statthafte und gewichtige Grunde aufzufuhren.
I.d.R. wird hier nur ein Umzug innerhalb der Kommune finanziert!
Achtung Mietkaution: diese wird i.d.R. nur als
Darlehen gewahrt, da es sich nach BGB um eine Sicherheitsleistung
handelt, die nach Beendigung des Mietverhaltnisses wieder an den Mieter
ausgezahlt wird. Bei einem Wohnungswechsel/Umzug ist fur gewohnlich die
"alte" Kautionsumme, die wieder freigegeben wurde, fur die "neue"
Kaution zu verwenden!