30 процентов бехиндуренга по зрению
Die Befreiung von der Rundfunkgebuhrenpflicht ist in Landerverordnungen geregelt.
Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen neben anderen Personenkreisen folgende behinderte Menschen genannt:
„Blinde oder nicht nur vorubergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung;
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