21 – 02 Nr. 4 Allgemeine
Dienstordnung
fur Lehrer und Lehrerinnen,
Schulleiter und Schulleiterinnen
an offentlichen Schulen
(ADO)
RdErl. d. Kultusministeriums v. 20. 9. 1992
(GABl. NW. I S. 235)
*
Inhalt
§8
Information und Beratung
(1) Zu den padagogischen Aufgaben der Lehrer und Lehrerinnen gehort
auch die Information und die Beratung der Schuler und Schulerinnen sowie
ihrer Erziehungsberechtigten, an Berufskollegs auch der fur die Berufserziehung
Mitverantwortlichen (vgl. § 44 SchulG). Den Schulern und
Schulerinnen geben sie auf Wunsch in einem personlichen Gesprach
Auskunft uber ihren Leistungsstand.
(2) Lehrer und Lehrerinnen sollen mit Beratungsstellen, insbesondere der
Schulberatung und der Berufsberatung, zusammenarbeiten, an Berufskollegs
auch mit der Ausbildungsberatung der zustandigen Stellen nach dem
Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit
beschlie?t die Schulkonferenz (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SchulG).
(3) An einem Sprechtag im Schulhalbjahr sowie in Sprechstunden oder in
Ausnahmefallen an besonders zu vereinbarenden Terminen stehen die
Lehrer und Lehrerinnen den Erziehungsberechtigten und den fur die Berufserziehung
Mitverantwortlichen fur Rucksprachen zur Verfugung (§ 44
Abs. 4 SchulG).
(4) Sind an einer Schule Beratungslehrer oder -lehrerinnen eingesetzt, so
erganzen und intensivieren sie die Beratungstatigkeit der Lehrer und Lehrerinnen
(vgl. RdErl. v. 8. 12. 1997 – BASS 12 – 21 Nr. 4).
|