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#8
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2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten
siehe auch § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II *:arrow: 3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs siehe auch § 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II :arrow: In der Regel, wird ein solcher Mehrbedarf an Wohnraum durch die Leistungstrager erst bewilligt, wenn das Kind geboren wurde bzw. wenn das Kleinkind das 3 - 5/6 Lebensjahr erreicht hat. Im Zusammenhang mit ALGII wird es als zumutbar betrachtet, dass das Kleinkind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht wird. Es gibt hierzu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. I.d.R. gibt es dazu eine "ortliche Verwaltungsvorschrift/Anweisung" innerhalb des zustandigen Leistungstragers.
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Ты должна!" Убивает эта фраза. То, что я должна, записано в налоговом кодексе, все, что недолжна - в уголовном. Остальное на мое усмотрение! |