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#7
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Umzuge werden durch die Leistungstrager nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.[/b][/u]
1. Bei Aufnahme einer Arbeit siehe auch § 16 Abs. 1 SGB II :arrow: in Verbindung mit § 53 Absatz 2.3.d SGB III :arrow: Wichtig ist aber, es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung". O-Ton § 53 Abs. 1 SGB III: "Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschaftigung aufnehmen, konnen durch Mobilitatshilfen gefordert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschaftigung notwendig ist." Der entsprechende Antrag auf Umzugskostenbeihilfe ist naturlich vor Umzug zu stellen!
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Ты должна!" Убивает эта фраза. То, что я должна, записано в налоговом кодексе, все, что недолжна - в уголовном. Остальное на мое усмотрение! |