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#11
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Spataussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehorige
erwerben die deutsche Staatsangehorigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spataussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehorigkeit aufgeben mussen. Soweit das Staatsangehorigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehorigkeit. (fr) |