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Historische Erfahrung herabwurdigender Ungleichbehandlung von GruppenDie zweite Auffassung geht von einem Diskriminierungsbegriff aus, der am sozialen Problem der faktischen Benachteiligung ganz bestimmter Gruppen ansetzt und den Mitgliedern dieser besonders gefahrdeten Gruppen einen spezifischen Schutz vor einer herabwurdigenden Sonderbehandlung gewahrt. Der Kern der Diskriminierung liegt hier somit nicht in der herabwurdigenden Ungleichbehandlung eines isolierten Individuums im Vergleich mit anderen Individuen, sondern die Lage von Menschen als Angehorigen von Gruppen, die nach historischer Erfahrung oder in der aktuellen gesellschaftlichen Situation besonders Gefahr laufen, ausgegrenzt und in herabwurdigender Weise ungleich behandelt zu werden. *Dieses Verstandnis fuhrt zu einem «asymmetrischen» Diskriminierungsverbot, das nur die Mitglieder jener Gruppierungen schutzt, die eines besonderen Schutzes tatsachlich bedurfen, z.B. Schwarze, aber nicht Weisse; Frauen, aber nicht Manner usw. Siehe dazu Jorg Paul Muller, Grundrechte in der Schweiz. Im Rahmen der Bundesverfassung von 1999, der UNO-Pakte und EMRK, Bern, 1999.
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