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#11
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Wie bisher kann deutschen Staatsangehorigen, welche die
Staatsangehorigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zustandigen deutschen Staatsangehorigkeitsbehorde als behordliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fallen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehorigkeit ermoglicht. (fr) |