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2. Da sich die Tatigkeiten Zahntechniker und Hausmeister sehr unterscheidet, konnen durchaus zwei verschiedene Rechtsverhaltnisse entstehen. Um sicher zu gehen, dass die Hausmeistertatigkeit wirklich selbstandig ausgeubt wird sollte man aber noch weiter Auftage bei fremend Auftraggebern einholen. Andernfalls ware auch die Hausmeistertatigkeit evtl. eine SV-Pflichtige beschaftigung.
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