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Rundfunkgebuhrenbeauftragte haben nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) [2] keinerlei hoheitliche Befugnisse, da ihnen keine Zwangsbefugnisse, das sogenannte Betreibungsrecht, zustehen. Sie sind beispielsweise nicht befugt, Privatraume gegen den Willen der Bewohner zu betreten. Der Versto? gegen eine Aufforderung, Privatraume zu verlassen oder sie nicht zu betreten, ist Hausfriedensbruch.
Nach dem Bericht des sachsischen Datenschutzbeauftragten fur den Berichtszeitraum 1. April 2007 bis 31. Marz 2009 haben Rundfunkgebuhrenbeauftragte auch keinen Anspruch auf Amtshilfe durch die Polizei, z.B. beim Feststellen von Personalien. [3][4] Gebuhrenbeauftragte sind auch nicht berechtigt, ihre Aufgaben von Dritten wahrnehmen zu lassen oder sie gemeinsam mit unbefugten Dritten auszufuhren. |