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  #318  
Старый 17.12.2009, 16:28
Лида Катастрофа
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Die Aussage der Behorde, dass eine „ruckwirkende Hilfebedurftigkeit“nicht angenommen werden kann, stimmt im Rahmen desAlg2-Bezuges nicht.Dies war im Rahmen der Sozialhilfe nach dem alten BSHG so, gilt jedochnicht fur Alg2-Empfanger, da ja § 40 Abs. 1 SGB II wie oben erwahnteindeutig auf das SGB X verweist.
Wenn der Uberprufungsantrag wie in Ihrem Fall abgelehnt wird,besteht nun die Moglichkeit, gegen diesen AblehnungsbescheidWiderspruch einzulegen. Hierbei muss dann aber unbedingt dieWiderspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides)beachtet werden. Sollte der Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden,haben Sie die Moglichkeit zu klagen.
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