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  #317  
Старый 17.12.2009, 16:27
Лида Катастрофа
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Lilia Bauer:
Mann kann hinsichtlich der fruheren Bescheide einen Uberprufungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Dabei handelt es sich nicht um einen Widerspruch, da das Widerspruchsverfahren nur fur solche Bescheide greift, bei denen die Widerspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe) noch nicht abgelaufen ist, d. h. diese Bescheide sind noch nicht rechtskraftig geworden.
Fur rechtskraftige Bescheide ist jedoch im Sozialrecht dennoch nicht alles verloren, da es hier in vielen Fallen die Moglichkeit gibt,diese auch ruckwirkend nach § 44 SGB X uberprufen zu lassen. Dass dies auch im Rahmen des Alg2-Bezuges nach dem SGB II geht, ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II, der eindeutig auf die Vorschriften des SGB X und damit auch auf § 44 SGB X verweist. Selbst wenn Sie, weil Sie es nicht besser wussten, das Wort„Widerspruch“ verwendet haben, wird dies dann von der Behorde richtigerweise in einen Uberprufungsantrag nach § 44 SGB X umgedeutet.
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