<span style="text-align: left; color: rgb(34, 34, 34); line-height: 16px; font-family: Verdana, sans-serif; font-size: 13px;" class="Apple-style-span">§ 622
Kundigungsfristen bei Arbeitsverhaltnissen
(1) Das Arbeitsverhaltnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Funfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekundigt werden.
(2) Fur eine Kundigung durch den Arbeitgeber betragt die Kundigungsfrist, wenn das Arbeitsverhaltnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,2.funf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,5.zwolf Jahre bestanden hat, funf Monate zum Ende eines Kalendermonats,6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
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