Seite 2 zum Brief:
..........Auch ist § 110 BGB, der so genannte Taschengeldparagraph,nicht anwendbar, da dieser sich nur auf Bargeschafte bezieht und nursolche Geschafte erfasst, fur die das Taschengeld normalerweise zurVerfugung gestellt wird. Hierzu zahlt nicht die hier von Ihnen geltendgemachte unberechtigte Forderung. Zudem liegt keine Verletzungder Aufsichtspflicht vor.
Nach Inaugenscheinnahme IhrerHomepage habe ich festgestellt, dass der Preishinweis versteckt ist,offenbar in der Absicht, unentdeckt zu bleiben. Mein Sohn / Tochter hatdiesen nicht bemerkt. Es hat den Anschein, als werde die Leistungkostenlos angeboten. Weiter fehlt es an einer ausreichendenWiderrufsbelehrung.
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