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  #629  
Старый 15.11.2009, 08:57
Eлeнa Шэф
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Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei
einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach
Satz 1 konnen in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Langer als sechs Stunden hintereinander durfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause
beschaftigt werden.
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