Evgeniij, mozhet Vam eto pomozhet: "Zumutbare Arbeit
Dem erwerbsfahigen Hilfebedurftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass die Ausubung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes
seines Partners gefahrden wurde; die Erziehung eines Kindes, das das
dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefahrdet,
soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im
Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zustandigen kommunalen
Trager sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfahigen Erziehenden
vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird".
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