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Старый 20.08.2010, 07:03
Eлeнa Шэф
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Die so genannte gro?e Witwen-/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, die das 45. Lebensjahr vollendet haben oder eine Erwerbsminderung nachweisen oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen und keine sog. „Versorgungsehe“ (widerlegbare Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr) vorliegt.
Sie betragt 55 % (bei „Altfallen“ 60 %) der zum Todestag desVersicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen vollerErwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei „Altfallen“ nureigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Hohe des26,4-fachen des aktuellen Rentenwertszu 40 % angerechnet. Im Jahre 2006 war der Freibetrag 689,83 € (sieheBerechnungsbeispiele unten), er erhoht sich jedoch mit dem gleichenProzentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2008 betragt er 701,18 € inden alten und 616,18 € in den neuen Bundeslandern. Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfullt, gilt die kleineWitwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 %Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichender Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt unddie „gro?e“ Witwenrente gezahlt. (Quelle:Wikipedia)
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