(3)BenutzenDienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschaften regelma?ig einFahrrad, wird Wegstreckenentschadigung nach Ma?gabe einer allgemeinenVerwaltungsvorschrift gema? § 16 gewahrt.
(4) Eine Wegstreckenentschadigung wird Dienstreisenden nicht gewahrt, wenn sie 1. eine vom Dienstherrn unentgeltlich zur Verfugung gestellte Beforderungsmoglichkeit nutzen konnten oder
2. von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wurden.
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