§ 5Wegstreckenentschadigung
(1)Fur Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beforderungsmittelnwird eine Wegstreckenentschadigung gewahrt. Sie betragt bei Benutzungeines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20Cent je Kilometer zuruckgelegter Strecke, hochstens jedoch 130 Euro.Die oberste Bundesbehorde kann den Hochstbetrag auf 150 Eurofestsetzen,wenn dienstliche Grunde dies im Einzelfall oder allgemeinerfordern.
(2)Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens einerhebliches dienstliches Interesse, betragt die Wegstreckenentschadigung30 Cent je Kilometer zuruckgelegter Strecke. Das erhebliche dienstlicheInteresse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oderGenehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
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