***********.versicherungsgesetze.de/versicherungsvertragsgesetz2009/11_Verlaengerung_Kuendigung.htm...
(3) Die Kundigungsfrist muss fur beideVertragsparteien gleich sein;sie darf nicht weniger als einen Monat undnicht mehr als drei Monatebetragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag,der fur die Dauer von mehr als dreiJahren geschlossen worden ist, kannvom Versicherungsnehmer zum Schlussdes dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten gekundigtwerden.
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