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  #114  
Старый 22.04.2009, 01:41
Лида Катастрофа
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VVG> § 11 Verlangerung, Kundigung <img src="***********.versicherungsgesetze.de/images/tab_kopf_pfeil2.gif" border="0" width="10" height="12">



* * * * * * * * * * * * * * * * * (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenenVersicherungsverhaltnis im Voraus eine Verlangerung fur den Fallvereinbart, dass das Versicherungsverhaltnis nicht vor Ablauf derVertragszeit gekundigt wird, ist die Verlangerung unwirksam, soweit siesich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhaltnis auf unbestimmte Zeit eingegangen,kann es von beiden Vertragsparteien nur fur den Schluss der laufendenVersicherungsperiode gekundigt werden. Auf das Kundigungsrecht konnensie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.....
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