§ 16 Freibetrage (1) Steuerfrei bleibt in den Fallen der unbeschrankten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb 1.des Ehegatten und des Lebenspartners in Hohe von 500 000 Euro;
2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Hohe von 400 000 Euro;
3.der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Hohe von 200 000 Euro;
4.der ubrigen Personen der Steuerklasse I in Hohe von 100 000 Euro;
5.der Personen der Steuerklasse II in Hohe von 20 000 Euro;
6.(weggefallen)
7.der ubrigen Personen der Steuerklasse III in Hohe von 20 000 Euro.
(2) An die Stelle des Freibetrags nach Absatz 1 tritt in den Fallen der beschrankten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) ein Freibetrag von 2 000 Euro.
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