Sie betragt 55% (bei „Altfallen“ 60%) der zum TodestagdesVersicherten gezahlten oder berechneten Rente wegenvollerErwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei „Altfallen“nureigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Hohedes26,4-fachen des aktuellen Rentenwertszu 40% angerechnet. Im Jahre2006 war der Freibetrag 689,83€ , er erhoht sich jedoch mit demgleichenProzentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2008 betragt er701,18€ inden alten und 616,18€ in den neuen Bundeslandern.
Istkeine der drei oben genannten Bedingungen erfullt, gilt diekleineWitwen/Witwerrente mit 25% der vorgenannten Berechnung und60%Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. MitErreichender Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatischumgewandelt unddie „gro?e“ Witwenrente gezahlt.
Furdie gro?e Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenzeab2012stufenweise von 45auf 47Jahre, je nach Todesjahr desVersicherten. BeiTodesfallen ab2029 gibt es diese Rente erst ab47Jahren.
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