Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof seine mieterfreundliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Schonheitsreparaturklauseln in Mietvertragen, die auf starren Fristenplanen beruhen, fortgeschrieben und auch die vorgenannte Formulierung fur unwirksam erachtet, obwohl dort nur auf „ubliche Fristen“ Bezug genommen wird. Auch bei dieser Formulierung soll es sich um eine starre Frist handeln, die den Mieter unabhangig vom Zeitpunkt der zuletzt durchgefuhrten Schonheitsreparaturen und unabhangig vom tatsachlichen Renovierungsbedarf der Wohnung zur Renovierung verpflichtet.
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