Schonheitsreparaturen: Unwirksamkeit aufgrund eines starren Fristenplans:
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularma?ige Klausel
„der Mieter ist verpflichtet, die wahrend der Dauer des Mietverhaltnisses notwendig werdenden Schonheitsreparaturen ordnungsgema? auszufuhren. Auf die ublichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Kuchen, Bader: 3 Jahre, Wohn- und Schlafraume: 4-5 Jahre, Fenster/Turen/Heizkorper: 6 Jahre)“
enthalt einen starren Fristenplan und ist deshalb gema? § 307 Absatz 1 BGB unwirksam.
BGH-Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 106/05 –
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