2. Zur Senkung der Unterkunftskosten/Mietkosten
siehe auch
§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II *:arrow:
3. Mehrbedarf Wohnraum bei Familienzuwachs
siehe auch
§ 22 Absatz 3 Satz 2 SGB II :arrow:
In der Regel, wird ein solcher Mehrbedarf an Wohnraum
durch die Leistungstrager erst bewilligt, wenn das Kind geboren wurde
bzw. wenn das Kleinkind das 3 - 5/6 Lebensjahr erreicht hat. Im
Zusammenhang mit ALGII wird es als zumutbar betrachtet, dass das
Kleinkind im elterlichen Schlafzimmer untergebracht wird. Es gibt
hierzu aber keine eindeutige gesetzliche Regelung. I.d.R. gibt es dazu
eine "ortliche Verwaltungsvorschrift/Anweisung" innerhalb des
zustandigen Leistungstragers.