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Старый 10.03.2009, 01:28
Аватар для Бокк
Бокк Бокк вне форума
 
Регистрация: 06.05.2008
Сообщений: 1,134
По умолчанию

Umzuge werden durch die Leistungstrager nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.[/b][/u]

1. Bei Aufnahme einer Arbeit
siehe auch § 16
Abs. 1 SGB II :arrow:
in Verbindung mit
§ 53 Absatz
2.3.d SGB III :arrow:

Wichtig ist aber, es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung".
O-Ton § 53 Abs. 1 SGB III: "Arbeitslose und von
Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine
versicherungspflichtige Beschaftigung aufnehmen, konnen
durch Mobilitatshilfen gefordert werden, soweit dies zur Aufnahme
der Beschaftigung notwendig ist
."

Der entsprechende Antrag auf Umzugskostenbeihilfe ist naturlich vor Umzug zu stellen!
__________________
Ты должна!" Убивает эта фраза. То, что я должна, записано в налоговом кодексе, все, что недолжна - в уголовном. Остальное на мое усмотрение!
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