Umzuge werden durch die Leistungstrager nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen finanziert.[/b][/u]
1. Bei Aufnahme einer Arbeit
siehe auch
§ 16
Abs. 1 SGB II :arrow: in Verbindung mit
§ 53 Absatz
2.3.d SGB III :arrow:
Wichtig ist aber, es handelt sich hierbei um eine "Kann-Leistung".
O-Ton § 53 Abs. 1 SGB III:
"Arbeitslose und von
Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine
versicherungspflichtige Beschaftigung aufnehmen, konnen
durch Mobilitatshilfen gefordert werden, soweit dies zur Aufnahme
der Beschaftigung notwendig ist."
Der entsprechende Antrag auf Umzugskostenbeihilfe ist naturlich
vor Umzug zu stellen!