Deutsche Volkszugehorigkeit von Menschen ohne deutsche Staatsangehorigkeit [Bearbeiten]Wahrend die deutsche Staatsangehorigkeit im Grundgesetz verfassungsrechtlich geregelt ist, fehlt eine Definition von deutscher Volkszugehorigkeit. Sie ist vielmehr im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt, wo nach § 6 in der geanderten Fassung von 1987 deutscher Volkszugehoriger ist, wer „sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestatigt wird.“[1][2] (Vor dieser Anderung lautete der Abschnitt noch: „[…] wer von einem deutschen Staatsangehorigen oder deutschen Volkszugehorigen abstammt und sich zum deutschen Volkstum bekannt hat“.)[3]
Dieses Bekenntnis kann durch eine Nationalitatenerklarung im Herkunftsgebiet erfolgen oder dadurch, dass der Betreffende nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalitat gehorte. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in jedem Fall durch familiare Vermittlung deutscher Sprache, Erziehung, Kultur bestatigt werden. Wer diese genannten Voraussetzungen erfullt, kann beispielsweise als Spataussiedler Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden und hat einen Rechtsanspruch auf Erwerb der deutschen Staatsburgerschaft.
Dieses Konstrukt der „deutschen Volkszugehorigkeit“ ist keine Neuschopfung der Nachkriegszeit, sondern wurzelt in den nationalsozialistischen Staatsangehorigkeitsregelungen. Hierbei handelt es sich um fast wortliche Ubernahme von Passagen aus dem Erlass des Reichsinnenministeriums vom April 1939 uber die „Zugehorigkeit zum deutschen Volk“.[4][5]
In der deutschen Gesetzgebung findet der Begriff seit 1949 jedoch nicht mehr im Begriffsverstandnis nationalsozialistischer Volkerkunde Verwendung, sondern zur Konstruktion einer Rechtsfolge und der Abgrenzung zwischen Staatsangehorigkeit und Volkszugehorigkeit. Dabei ist fur den Gesetzgeber die Volkszugehorigkeit an Voraussetzungen gebunden, die uber ein blo?es ethnisches Zugehorigkeitsempfinden hinausgehen, ermoglicht sie doch Anspruche auf Staatsangehorigkeit, siehe auch Statusdeutscher.
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Carpe diem, quam minimum credula postero.
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