Hartz IV: Wann ist ein Jobangebot zumutbar?Falls die Arbeitsagentur Ihnen als Arbeitslosengeld II (ALG II) Emfanger/in einen Job anbietet und sich die Frage stellt, ob sie dieses Jobangebot tatsachlich annehmen wollen bzw. konnen, sollten bestimmte Faktoren beachtet werden.
Laut den Hartz IV Gesetzen ist Arbeit grundsatzlich zumutbar, wenn der Hilfebedurftige dazu geistig, seelisch und korperlich in der Lage ist. Hartz IV Empfanger/innen durfen NICHT einen Job ablehnen, weil er nicht der Ausbildung entspricht, der Arbeitsort weiter entfernt ist als der fruhere oder weil die Bedingungen "subjektiv" ungunstig scheinen. Eine zum Teil subjektive Entscheidung fallt jedoch Ihr Fallmanager. Auch eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsublichen Entgelts ist nicht von vornherein Grund zur Ablehnung, laut Hartz 4.
Welche Jobs sind laut ARGE nicht zumutbar?
Nicht zumutbar sind aber Arbeiten, die gegen die guten Sitten versto?en, z.B. weil die Bezahlung mehr als 30 Prozent unter dem ortsublichen Entgelt liegt.
Nicht zumutbar sind auch Tatigkeiten, die die Ruckkehr in den fruher ausgeubten Beruf erschweren, die Pflege eines Angehorigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefahrden. Nicht gefahrdet ist die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise betreut werden.
Konsequenzen bei abgelehnter Jobannahme (neu ab dem 1.August 2006)
Bei der ersten "Pflichtverletzung" (au?er Meldeversaumnissen) wird das ALG II um 30 % der ma?gebenden Regelleistung gekurzt, bei der zweiten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres (bisher drei Monate) um 60 % der ma?gebenden Regelleistung und bei der dritten wird das ALG II (komplette Leistung einschlie?lich Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe) vollstandig gestrichen – jeweils fur die Dauer von drei Monaten (bei unter 25-Jahrigen auch sechs Wochen moglich). Das Amt kann den vollstandigen Leistungsentzug in eine Kurzung in Hohe von 60 % der Regelleistung abmildern, wenn der Betreffende sich "nachtraglich bereit erklart, seinen Pflichten nachzukommen".
Bei unter 25-Jahrigen greift der vollstandige Leistungsentzug bereits bei der zweiten Pflichtverletzung (au?er Meldeversaumnissen). Die bisherige Vorgabe, dass zumindest die Mietkosten an den Vermieter weiter gezahlt werden mussen, wird gestrichen, ins Ermessen des Amtes gestellt und daran gekoppelt, das die Pflichtverletzung nachtraglich behoben wird (siehe oben). Die Gewahrung von Sachleistungen im Kurzungsfall ist ebenfalls nur noch eine Kann-Vorschrift.
Bei Meldeversaumnissen betragt die erste Kurzung 10 % der Regelleistung, die zweite 20 %, die dritte 30 % usw. (Bezugsrahmen: ein Jahr).
Konkret
Ab der 2. Ablehnung konnen auch die andern Leistungsbestandteile von der Kurzung betroffen sein (Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie einmalige Leistungen). Ab der 2. Ablehnung konnen auch erganzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen, z.B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, gewahrt werden.
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