Grundfreibetrag fur volljahrige Leistungsbezieher und deren PartnerDer anrechnungsfreie Grundfreibetrag des § 12 II Nr. 1 SGB IIbetragt fur volljahrige Hilfeempfanger und deren Partner jeweils 150Euro pro vollendeten Lebensjahr, mindestens jedoch 3.100 Euro. Danebenbestehen ebenfalls altersgebundene Maximalhohen bezuglich desGrundfreibetrags. Hiernach steht Personen, die
vor dem 01. Januar 1958 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Hohe von hochstens 9.750 Euro zu.nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 01. Januar 1964 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Hohe von hochstens 9.900 Euro zu.nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden ein Grundfreibetrag in Hohe von hochstens 10.050 Euro zu.
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