§ 906 BGB
Zufuhrung unwagbarer Stoffe (1) Der Eigentumer eines Grundstucks kann die Zufuhrung von Gasen, Dampfen, Geruchen, Rauch, Ru?, Warme, Gerausch, Erschutterungen und ahnliche von einem anderen Grundstuck ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstucks nicht oder nur unwesentlich beeintrachtigt. Eine unwesentliche Beeintrachtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht uberschritten werden. Gleiches gilt fur Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeintrachtigung durch eine ortsubliche Benutzung des anderen Grundstucks herbeigefuhrt wird und nicht durch Ma?nahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentumer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstucks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsubliche Benutzung seines Grundstucks oder dessen Ertrag uber das zumutbare Ma? hinaus beeintrachtigt.
(3) Die Zufuhrung durch eine besondere Leitung ist unzulassig.
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