Alla, ich glaube Sie verwechseln Einspruch in den Mahn- und Vollstreckungssachen mit z. B. Einspruch in den Steuersachen usw.....
Im Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren muss der Antragsgegner den Widerspruch/Einspruch nicht sofort begrunden, denn das Mahngericht pruft nicht mal die Richtigkeit der Forderung. Das Mahngericht gibt erst die Sache zur Klarung an das zustandige Amtsgericht weiter, wenn die Klagerin die weiteren Gerichtskosten eingezahlt hat. D. h. Sie legen Einspruch ein, dann bekommt die Klagerin Nachricht daruber und Aufforderung weitere Gerichtskosten einzuzahlen. Tut sie dies, dann wird die Sache an das zustandige Amtsgericht weitergeleitet. Von dort bekommt erstmal die Klagerin eine Aufforderung ihren Anspruch aus dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid eingehends zu begrunden. Sobald die Klagerin dies getan hat, bekommen Sie eine Abschrift dieser Begrundung und Aufforderung bzw. Gelegenheit sich innerhalb der zwei Wochen zu dem Fall zu au?ern, bzw. einen Anwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Wenn Sie aber die Begrundung sofort schreiben, konnen Sie sich damit einige "Steine" in den Weg legen, au?er Sie sind mit der Materie bekannt und konnen sich selbst vor Gericht verteidigen.
Mehr offizielle Infos hier:
***********.juraforum.de/gesetze/zpo/700-einspruch-gegen-den-vollstreckungsbescheid
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