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  #1054  
Старый 02.04.2011, 20:37
Eлена Духми
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<span class="Apple-style-span" style="color: rgb(68, 68, 68); line-height: 20px; font-family: Arial, verdana, sans-serif; font-size: 13px; ">bgh reschil w maje 2010"eine Haftung als Tater oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prufen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsma?nahmen vor der Gefahr geschutzt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafur entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prufpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers fur den privaten Bereich marktublichen Sicherungen" iswenjajus, w rossii ne dolgo schila 4tob wam eto po russki napisat
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