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Старый 22.12.2010, 03:39
Leeda
Guest
 
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Gema? § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz hat man, selbst wenn man mit seiner Klage gegen die Kundigung erfolgreich ist, keinen Anspruch gegen den unterliegenden Arbeitgeber auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten. Aus diesem Grund ist es von gro?em Vorteil, wenn man rechtsschutzversichert ist. Es gibt au?erdem die Moglichkeit, wie in anderen Prozessen der Zivilgerichtsbarkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, wenn man nach den dort vorgesehenen Kriterien bedurftig ist und Erfolgsaussichten fur den eigenen Antrag bestehen. Daneben gibt es noch eine arbeitsgerichtliche Besonderheit. Gema? § 11 a Arbeitsgerichtsgesetz kann einer Partei, die im Sinne der Prozesskostenhilfe bedurftig ist, ein Anwalt beigeordnet werden, wenn eine Vertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Arbeitgeberverband nicht moglich ist und die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Fur die Prufung der Bedurftigkeit sind die gleichen Anforderungen zu beachten, wie bei der allgemeinen Prozesskostenhilfe, die Anforderungen an die Erfolgsaussichten des eigenen Antrages sind aber geringer.
***********.arbeitnehmer-kuendigung.de/kuendigungsschutzklage.php
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