Wie bisher kann deutschen Staatsangehorigen, welche die
Staatsangehorigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von
der zustandigen deutschen Staatsangehorigkeitsbehorde als behordliche
Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs.
2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fallen das Fortbestehen
der deutschen Staatsangehorigkeit ermoglicht. (fr)
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