Konkurrenzverbot und Nebentatigkeiten.
der Arbeitnehmer darf im gleichen Geschaftszweig weder ein eigenes Gewerbe betreiben noch Gescheafte fur eigene oder fremde Rechnung tatigen. Im falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tatigkeit bzw. innerhalb der noch laufenden Kundigunsfrist ist der Arbeitnehmer verpflichtet ,bis zur ordnungsgema?en Beendigung des Arbeitsverhaltnisses jegliche arbeitsleistung fur eine andere firma zu unterlassen.
Jede andere nebenberufliche Tatigkeit ist vorher der Firma schriftlich anzuzeigen. Sie kann bei Beeintrachtigung der Pflichten aus Arbeitsverhaltnis untersagt werden;dies gilt insbesondere bei Versto?en gegen das Arbeitszeitgesetz und die entschprechenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen.
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