<span class="Apple-style-span" style="color: rgb(76, 76, 76); font-family: Arial, Helvetica, sans-serif; ">8.7. Urlaub
Geringfugig Beschaftigten steht auch bei nur geringem Umfang ihrer Arbeitszeit (bezahlter) Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub betragt nach dem Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage, bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Ein hoherer Urlaubsanspruch kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhaltnis anzuwendenden Tarifvertrag ergeben.
Sind geringfugig Beschaftigte nicht jeden Tag, sondern nur an einzelnen festgelegten Tagen in der Woche tatig sind, wird der Urlaubsanspruch entsprechend dem Verhaltnis Anzahl der Arbeitstage einer Vollzeitkraft zur Anzahl der Arbeitstage der Teilzeitkraft gekurzt.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin arbeitet am Montag, Dienstag und Mittwoch je von 8.00 bis 12.00 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes (24 Urlaubstage bei 6-Tage-Woche) Anspruch auf
24 : 6 x 3 = 12 Werktage Urlaub
Einzelheiten konnen der IHK Firmeninformation "Rund um den Urlaub" entnommen werden.
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