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  #499  
Старый 23.06.2011, 04:55
Ирина S
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По умолчанию

Die Abanderung der Prozesskostenhilfeentscheidung ist innerhalb von vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens moglich, § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO. In diesem Zeitraum konnen die personlichen und wirtschaftlichen Verhaltnisse erneut uberpruft werden. Abhangig vom Ergebnis der Uberprufung kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe dahingehend abandern, dass eine Ratenzahlung oder Einmalzahlung angeordnet wird. Au?erdem kann es eine bereits bestehende Ratenanordnung hinsichtlich der Ratenhohe abandern. Eine unzureichende Mitwirkung an dem Prufungsverfahren kann gema? § 124Nr. 2 ZPO zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe fuhren. Die Uberprufung erfolgt durch den Rechtspfleger, § 20 Nr. 4 RPflG.
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