"allerdings muss Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als naturliches Verhalten der Kinder hingenommen werden" Amtsgericht Bergisch Gladbach, WM 83, 236 und Amtsgericht Aachen WM 75, 38, ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht.
Amtsgericht Kiel WM 86, 240
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