Тема: Miete und Wohnen
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  #425  
Старый 06.03.2011, 04:28
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Mарина Дингес, Wi pishite Vermieteru pis'mo, gde ukazywaete wse nedostatki, ustanawliwaete do kakogo sroka oni dolzhy ustraneny, I preduprezhdaete, chto w sluchae ne ustranenija, snizhaete Mietu. Eto washe pravo. * Neben dem Minderungsrecht kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser den Mangel in angemessener Frist beseitigt. Dieser Reparaturanspruch besteht unabhangig davon, ob der Mieter den Mangel einige Zeit ohne Widerspruch hingenommen hat. Der Anspruch besteht auch bei kleinen Mangeln, die keine erhebliche Beeintrachtigung mit sich bringen.
Wird der Vermieter nicht tatig, kann der Mieter den Vermieter auf Mangelbeseitigung verklagen. Zeigt sich der Vermieter nicht in dem erforderlichen Ma? zur Reparatur bereit, kann das Gericht dem Mieter das Recht geben, die Reparatur selbst und auf Kosten des Vermieters zu veranlassen. Der Vermieter muss dann einen entsprechenden Vorschuss an den Mieter zahlen.
Wichtig:Zwar ist der Vermieter grundsatzlich zur Reparatur verpflichtet, auch wenn diese sehr teuer wird. Eine Ausnahme wir jedoch gemacht, wenn die Reparatur vollig unwirtschaftlich ist und deshalb die "Opfergrenze" des Vermieters uberschritten wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Mietsache vollig zerstort wurde. Bei teilweiser Zerstorung ist die "Opfergrenze" uberschritten, wenn sie wirtschaftlich einer vollstandigen Zerstorung gleichkommt. Insoweit wird aber zu berucksichtigen sein, ob der Vermieter durch eine Versicherung abgesichert ist (z.B. bei einem Brandschaden).
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