Zwar konne ein Wohnungseigentumer bei dem Bodenbelag grundsatzlich nach Belieben verfahren – aber nur solange, wie daraus keinem anderen Wohnungseigentumer ein Nachteil erwachse, entschieden die Richter (Az. 2 W 33/07).
Folge: Ruhe muss einkehren und zwar mit einem Teppich. Auch wenn der entfernte Teppichboden abgenutzt war, sei er offenbar noch erheblich schalldampfender als ein Laminat- oder Fliesenboden gewesen, so das Gericht.
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