Тема: Miete und Wohnen
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Старый 06.11.2008, 01:40
Ирэна Kмау
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Я нашла в интернете:
Der Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn der Vermieter den Mietern beim Vertragsabschluss den Grund fur die Befristung des Vertrages schriftlich mitteilt. Mit am einschneidendsten wirkt sich die Mietrechtsreform vom 1. September 2001 auf befristete Mietverhaltnisse aus.
Als Grunde werden vom Gesetzgeber anerkannt (§ 575 BGB):
Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit * *
1) die Wohnung fur sich, seine Familienangehorigen oder zu seinem Haushalt gehorende Personen nutzen (Eigennutzung) - oder * * * *
2) die Raume in zulassiger Weise beseitigen oder so wesentlich verandern oder instand setzen, dass die Ma?nahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhaltnisses erheblich erschwert wurden - oder * * *
3) die Raume an einen/eine zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.
Wichtig fur Mieter: Liegen nicht alle Voraussetzungen eines qualifizierten Zeitmietvertrags nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, gilt das Mietverhaltnis *von Anfang an als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
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